Satzung

 

Satzung

Nug Mui Balance e.V.
Kleiststr. 10b
01129 Dresden
Fax: 0351 / 89699656
E-mail: zentrale@nugmui.de
Internet: www.nugmui.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 203/215/02971

Vertretungsberechtigte Personen: Jörg Eckstein, Stephan Teller, Michael Eckstein

Registergericht: Amtsgericht Dresden
Registernummer: VR 5071

1. Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Nug Mui Balance e.V.

(2) Er hat den Sitz in Dresden.

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des gewaltfreien Umgangs mit

Konflikten, insbesondere des Antiaggressionstrainings und der Mediation sowie der Ausbildung von Antiaggressionstrainern und Mediatoren. Zweck ist weiterhin die Förderung des Sports, der Kriminalprävention und der Fürsorge für Strafgefangene und ehemaliger Strafgefangener.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. a) Freizeit-, Gesprächsgruppen und Soziales Training mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen,
  2. b) die Betreuung von Gewaltstraftätern,
  3. c) soziale Kurse im Rahmen der Entlassungs- und Bewährungshilfe,
  4. d) Veranstaltungen zur Weiterbildung, im öffentlichen Dienst Angestellter, Beamter und der in der Straffälligenarbeit Beschäftigten,
  5. e) die Zusammenarbeit mit Wirtschafts- und Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und sonstigen Arbeitnehmerverbänden,
  6. f) die Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen (z.B. Gerichten, Jugendämtern, Beratungsstellen), sozialen und Bildungseinrichtungen, Organisationen und Institutionen der Wirtschaftsförderung, der Wissenschaft und Forschung,
  7. g) die Verbreitung von Informationen zum gewaltfreien Umgang und die Unterstützung in Mediationsprozessen und Konflikten,

 

(3) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig. Er arbeitet mit allen Interessierten und Gleichgesinnten zusammen.

3. Selbstlosigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4. Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitglieds, das älter als 12 Jahre ist, ist zunächst nach sechs Monaten und anschließend nach jeweils einem Jahr möglich. Der Austritt eines Mitglieds, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist zunächst nach drei Monaten und anschließend nach jeweils sechs Monaten möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

5. Beiträge

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge und Jahresbeiträge (Geldbeiträge) erhoben. Die Höhe des jeweiligen Beitrages wird durch die Beitragsordnung festgesetzt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Zur Festlegung der Beitragsordnung ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. a) der Vorstand
  2. b) die Mitgliederversammlung
7. Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 höchstens 7 Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

8. Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden bzw. in seinem Auftrag unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

9. Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 -Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

10. Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

11. Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Familienverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat,